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Bis zu 10 Jahre Haft für Radmuttern lockern!

16. Januar 2013 | Das Neueste, Gesellschaft

(pol) Wiesloch. Nach einem Gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ermittelt derzeit das Polizeirevier Wiesloch und sucht hierfür unter Tel. Nr. 06222/57090 nach Zeugen. Am Sonntag in der Zeit zwischen 01.00 Uhr und 05.00 Uhr hatte ein unbekannter Täter an einem auf dem Parkplatz des Autohauses Lehr, In den Weinäckern, abgestellten Opel Corsa am rechten Vorderrad alle fünf Radmuttern gelöst. Als der Fahrzeugnutzer vom Parkplatz fuhr und abbog, verlor dieser das Vorderrad. Da dies beim Anfahren geschah, wurde zum Glück niemand verletzt.

Redaktion: DAS ist kein “Scherz”, daher: § 315b StGB

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 315 Abs. 3 StGB

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1. in der Absicht handelt,

a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder
b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

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