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Mieterhöhungen – was ist erlaubt, und was nicht?

3. Mai 2013 | Allgemeines, Das Neueste

(zg) Der Satz klingt aus Mietersicht eigentlich ganz gut: „Künftig dürfen Vermieter die Kaltmieten nur noch um höchstens 15 Prozent in drei Jahren erhöhen.“ Mit dieser Botschaft traten Politiker verschiedener Couleur im Februar vor den TV-Kameras. Bisher waren 20 Prozent die Regel gewesen. Trotzdem protestierten Mieterschützer gegen das von Bundestag und Bundesrat verabschiedete „Mietrechtsänderungsgesetz“. Wieso? Wir klären auf:

Wie viel Mietsteigerung ist denn nun rechtens?

15 Prozent? 20? Oder noch mehr? Alles drei – und genau das verärgert Mietervereine und Verbraucherschützer. Die 15-Prozent-Deckelung gilt nur bei Bestandsmieten und nur in begehrten Stadtvierteln, wenn eine Landesregierung sie dort wegen einer überdurchschnittlichen Nachfrage in Kraft setzt.

Ein Beispiel: Wer in München-Schwabing wohnt und dort heute 1000 Euro kalt für seine Wohnung zahlt, kann damit rechnen, dass es im Frühjahr 2017 maximal 1150 sind. Vorausgesetzt, dass die bayerische Landesregierung für den Stadtbezirk die Deckelung durchsetzt (was angesichts der Lage zu erwarten ist). Zieht derselbe Mieter dagegen in einem Jahr aus, kann der Vermieter die Wohnung auch für 1300 Euro oder mehr neu vermieten. Denn Neumieter profitieren nicht von der 15%-Klausel.

Als „entfesselten Kapitalismus“, kritisiert das der Hamburger Mieterverein. Von einem „schlechten Tag für Mieter“, sprach analog dazu der Deutsche Mieterbund (DMB) nach dem Bundesrats-Beschluss. „Nach einem Mieterwechsel müssen Neumieter häufig 20, 30 oder sogar 40 Prozent mehr zahlen als ihre Nachbarn im gleichen Haus. Das ist unerträglich“, so DMB-Präsident Franz-Georg Rips. Mehr zur DMB-Reaktion hier. Welche Aufschläge Vermieter durchsetzen können, hängt natürlich immer vom Einzelfall ab.

Was ist neu bei Mietminderungen?

Hier gibt es eine wichtige Änderung, die politisch nachvollziehbar ist, aber Mieterschützer verärgert: Energetische Sanierungen und damit verbundenen Dreck und Baulärm müssen Mieter fortan drei Monate lang ertragen, ohne die Miete kürzen zu dürfen. Da Energieeinsparungen eine wichtige Säule der „Energiewende“ bilden und Dämmungen von Außenwänden und Dach oder moderne Heizungen Häuser deutlich sparsamer machen, ist der Ansatz sinnvoll. Dies gilt umso mehr, als dass 40 Prozent des Energieverbrauchs in Deutschland auf Gebäude und ein erheblicher Teil davon auf Mietwohnungen entfällt. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger sieht in der Novelle sogar Vorteile für Mieter: „Nach einer energetischen Modernisierung profitieren sie von geringeren Nebenkosten.“

Demgegenüber fürchten Mieterschützer, dass energetische fortan mit sonstigen Sanierungen verbunden werden und dass Mieter selbst für vorübergehend unbewohnbare Wohnungen die volle Miete zahlen müssen.

Was sollten „klamme“ Mieter wissen?

Nach einer energetischen Sanierung dürfen Vermieter die Miete erhöhen – wie bisher um bis zu elf Prozent der Modernisierungskosten (die Deckelung gilt dann nicht mehr). Bedürftige Mieter können sich dagegen wehren und auf die Härtefallklausel berufen, allerdings nur, wenn sie schnell sind: Innerhalb eines Monats nach Ankündigung der Modernisierung müssen sie dies anmelden. Mehr dazu hier bei test.de. Wichtig ist auch der Hinweis, dass zwar Kosten für Modernisierungen auf Mieter umgelegt werden dürfen, nicht aber solche für Renovierungen (so genannte Erhaltungsaufwendungen) und Reparaturen.

Was ändert sich noch?

Deutlich gestärkt hat die Politik die Rechte von Vermietern gegenüber säumigen Mieter: Wer nicht zahlt, dem kann schon nach zwei Monaten fristlos gekündigt werden. Bislang musste der Vermieter erst einmal abmahnen. Auch Räumungsklagen gegen Mieter, die sich weigern zu zahlen oder gegen Mietnomaden, die Wohnungen verwahrlosen lassen, werden einfacher: So soll generell die schnelle und vergleichsweise unbürokratische „Berliner Räumung“ zulässig sein, bei der der Gerichtsvollzieher die Herausgabe der Wohnung aufgrund einer einstweiligen Verfügung verlangen kann, ohne sie leerräumen und Möbel/Hausrat für viel Geld einlagern zu lassen. In Kraft treten soll das Mietrechtsänderungsgesetz laut Justizministerium übrigens voraussichtlich Anfang April oder Anfang Mai.

Wer weiter lesen möchte:

Hier ist die Pressemitteilung des Justizministeriums zum Gesetz, und wir hatten auf allianz.de auch schon mal einen ausführlichen Beitrag zum Thema Mietrecht.

Quelle: Allianz Generalvertretung Udo Gamperling ( Allianz Deutschland AG)

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