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Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung – Information an alle Unternehmen – Die Liste welche Geschäfte geöffnet werden dürfen und welche nicht

21. März 2020 | Corona-Virus, Gewerbe, Orte

Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung (Stand 20.03.2020, 24:00 Uhr)

Wer darf sein Geschäft weiter öffnen und wer nicht – Das ist seit tagen schon die Frage die sich viele Unternehmer stellen.

Bei der folgenden Auflistung ist berücksichtigt, dass Dienstleister, Handwerker und Werkstätten generell weiter ihrer Tätigkeit nachgehen können. In der nachfolgenden Auflistung wird auf weitere bekanntgewordene Zweifelsfälle eingegangen. Sie dient als ergänzende Auslegungshilfe für die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO).Ist der Betrieb nur eines Teils einer Einrichtung nach § 4 Abs. 1 untersagt, darf der erlaubte Teil nur weiter betrieben werden, wenn er räumlich abgetrennt werden kann und die Hygiene- und Gesundheitsauflagen nach § 4 Abs. 3 eingehalten werden. Ist der Betrieb unter Beachtung dieser Vorgaben nicht möglich, sind beide Betriebsteile geschlossen zu halten

Diese Geschäfte dürfen geöffnet bleiben:

Abhol- und Lieferdienste einschl. solche des Online-Handels – Apotheken – Augenoptiker – Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten – Autovermietung, Car-Sharing – Bäckereien – Banken und Sparkassen – Baumärkte – Baustoffstandorte – Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze (ausschließlich zu geschäftlichen, dienstlichen oder in besonderen Härtefällen auch zu privaten Zwecken) – Bestatter – Brennstoffhandel – Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger – Drogerien – Ersatzteilverkauf in Werkstätten, Autoteile- und Zubehörverkauf – Fahrradwerkstätten – Fahrschulen für LKW – Freie Berufe Medizinische – Fußpflege (stationär und mobil) – Gärtnereien – Gartenbaubedarf – Getränkemärkte – Großhandel – Hofläden – Hörgeräteakustiker – Kaminkehrer – Kfz-Werkstätten – Kioske – Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteilen usw.  – Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile – Lebensmitteleinzelhandel – Metzgereien – Mischbetriebe des Handwerks, die daneben auch verkaufen – Personal Trainer, Ernährungsberater und ähnliche Dienstleister in Einzelberatung – Poststellen, Postagenturen und Paketstationen – Raiffeisenmärkte – Reisebüros Sanitätshäuser – Schuh- und Schlüsselreparatur – Servicestellen von Telekommunikations-unternehmen – Spezialisierte Baustoffhändler für Farben, Bodenflächen usw. – Stördienste aller Art, insbes. Schlüsseldienste – Tankstellen – Textilreinigung – Tierbedarf – Verkauf von Jägereibedarf – Verkehrsdienstleistungen aller Art einschl. Taxi – Warenlieferung und Montage – Waschsalons – Wochenmärkte – Zeitungen und Zeitschriften

Diese Geschäfte müssen schließen:

Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze (eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder in besonderen Härtefällen auch zu privaten Zwecken erfolgen) Blumenläden – Buchhandel – Copyshops – Fahrradläden (erlaubt bleiben Fahrradwerkstätten) – Fahrschulen (erlaubt bleiben Fahrschulen für LKW) – Fotostudios – Frisöre – Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Cafés in Bäckereien, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen (erlaubt bleibt der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten) – Kfz-Handel – Kosmetikstudios – Massagestudios – Nagelstudios – Outlet-Center – Piercingstudios – Schreibwarenhandel – Sonnenstudios – Spielwarenhandel – Studios für kosmetische FußpflegeTattoostudios – Tourismushotels – Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen – Wein- und Spirituosenhandlungen

 

Quelle: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/20-03-20_Auslegungshinweise_zur_Corona-Verordnung.pdf

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