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Verbesserte BAföG-Leistungen für Schülerinnen und Schüler

27. August 2024 | Das Neueste, Soziales, Universitäten & Studium

Zum Schuljahresbeginn 2024/2025: Verbesserte BAföG-Leistungen für Schülerinnen und Schüler

Der Rhein-Neckar-Kreis informiert über die wichtigsten Änderungen für Förderungs-Berechtigte:

Mit dem 29. BAföG-Änderungsgesetz haben sich die Leistungen des BAföG in einem weiteren Schritt verbessert. „Seit der Einführung des BAföG haben viele Menschen die Möglichkeit – auch ohne finanzielle Unterstützung der Eltern – ihren Bildungs- und Berufsweg einzuschlagen und zu realisieren“, so Karin Graser, Leiterin des Sozialamtes im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis. „Beim Landratsamt können Schülerinnen und Schüler BAföG beantragen, beim Studierendenwerk die Studierenden“, so die Amtsleiterin. „Pro Jahr gehen rund 643 Förder-Anträge im Rhein-Neckar-Kreis ein. Im Vergleich hierzu erreichen uns jährlich weitere 850 Anträge im Bereich des Aufstiegs-BAföG, auch als „Meister-BAföG“ bekannt.“ Auch im Bereich der Schülerförderung profitieren die Schülerinnen und Schüler zum Schuljahresbeginn 2024 von den Leistungsverbesserungen.

Höhere BAföG-Sätze und neue Freibeträge für Schüler und Studierende

Im Wesentlichen werden die Bedarfssätze für Schülerinnen und Schüler, aber auch für Studierende um rund 5 Prozent angehoben sowie die Freibeträge vom Elterneinkommen um 5,25 Prozent erhöht. Weiter kommt hinzu, dass Einkommen von minderjährigen Geschwistern der Fördergeld-Empfänger nicht mehr berücksichtigt werden.

BAföG-Geförderte dürfen ab Schuljahresbeginn 2024 bis zu 556 € monatlich, das ist die Minijobgrenze ab Januar 2025, hinzuverdienen, ohne dass sich an der Höhe der Förderung etwas ändert.

Grundsätzlich können Schülerinnen und Schüler, die einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, BAföG beantragen. Für diejenigen, die eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt dies aber erst ab Klasse 10 und auch nur, wenn eine Unterbringung außerhalb des Elternhauses notwendig ist.

Neue BAföG-Regelungen seit August 202

Die Höhe der Förderung hängt von der Schulform und der individuellen Lebenssituation ab. Wer beispielsweise eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen kann, bekommt mehr BAföG. Außerdem wird berücksichtigt, wenn eine eigene Wohnung benötigt wird, weil die Ausbildungsstätte zu weit vom Elternhaus entfernt ist, um zu Hause zu wohnen. So erhalten z. B. Schülerinnen und Schüler, die noch keine Ausbildung abgeschlossen haben und bei ihren Eltern wohnen, eine monatliche Förderung von 276 Euro. Wenn sie nicht mehr bei den Eltern wohnen, erhöht sich der Betrag auf 666 Euro. Mit 498 Euro monatlich werden junge Erwachsene gefördert, die mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung beispielsweise eine Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen und bei ihren Eltern wohnen. Der Betrag erhöht sich auf 775 Euro für diejenigen, die eine eigene Wohnung benötigen. Schüler-BAföG gibt es vom Staat als Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden.

Die Änderungen im Schülerbereich sind seit 1. August 2024 in Kraft. „Bereits bewilligte Förder-Anträge für Bewilligungszeiträume ab 1. August 2024 werden automatisch an die neuen Regelungen angepasst. Es muss in diesem Fall kein neuer Antrag gestellt werden“, informiert Karin Graser über den Ablauf im Rhein-Neckar-Kreis.

Weitere Informationen zum Schüler-BAföG gibt es auf der Homepage des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis unter www.rhein-neckar-kreis.de oder über E-Mail an sozialamt@rhein-neckar-kreis.de.

1.000 Euro Zuschuss für Erstsemester aus sozial schwachen Familien

Eine weitere Neuerung durch das 29. BAföG-Änderungsgesetz ist die Einführung einer Studienstarthilfe. Die Studienstarthilfe können ab dem Wintersemester 2024/2025 Personen erhalten, die jünger als 25 Jahre sind und sich erstmalig an einer Hochschule in Deutschland, der EU oder der Schweiz immatrikulieren, wenn diese im Monat vor dem Ausbildungsbeginn im Bezug einer Sozialleistung, z. B. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach einem Sozialgesetzbuch, waren.

Bei der Studienstarthilfe handelt es sich um einen pauschal gewährten Zuschuss in Höhe von 1.000 Euro. Die Studienstarthilfe soll finanzielle Eingangshürden für junge Menschen aus Familien mit Sozialleistungsbezug abbauen. Die Studienstarthilfe kann ausschließlich über das Antragsportal „BAföG Digital“ beantragt werden.

Weitere Informationen zur Studienstarthilfe und allgemeine Informationen zum BAföG für Studierende gibt es bei den Studierendenwerken.

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