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Räum- und Streupflicht – man weiß ja nie wann’s kommt–

31. Dezember 2016 | > Wiesloch, Das Neueste

stadt wieslochEs ist Winter, und manchmal schneit es auch in Wiesloch… hier eine kurzer Überblick zum Thema Räum- und Streupflicht.

Die Straßenanlieger sind verpflichtet, innerhalb der geschlossenen Ortslage und Ortsdurchfahrten, die Gehwege nach Maßgabe der Wieslocher Räum- und Streupflicht-Satzung bei Schneehäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Dort wo es keine Gehwege gibt, muss auf der Straße/dem Weg ein 1 Meter breiter Streifen geräumt/gestreut werden.

Straßenanlieger sind die Eigentümer und Besitzer (zum Beispiel Mieter, Erbbauberechtigte und Pächter) von Grundstücken. Die Räumpflicht besteht für die gesamte Breite des angrenzenden Grundstückes.schnee-3298561497_13db51f073_b

Die Gehwege müssen werktags bis 7:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9:00 Uhr, geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt erneut Schnee fällt oder Schnee- beziehungsweise Eis-glätte auftritt, ist bei Bedarf wiederum zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21:00 Uhr. Die Fußgänger-Bereiche Obere und Untere Hauptstraße gelten in ihrer vollen Breite als Gehwege.

Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen keine schädlichen Chemikalien angewendet werden, sondern nur abstumpfendes Material, wie Sand, Splitt oder Asche.
Ein Gemisch aus Streusalz und Sand oder Splitt ist nur in besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen zu verwenden, wenn nicht mit anderen Mitteln und zumutbaren Aufwand die Glätte ausreichend beseitigt werden kann.

Streugranulat kann kostenlos aus dem Container beim Bauhof entnommen werden.

Zum Nachlesen: Räum- und Streupflicht-Satzung der Stadt Wiesloch.

Quelle: Stadt Wiesloch

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