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Arbeitgeber müssen Betriebsrente aufstocken

20. Februar 2019 | Das Neueste, MLP

Die letzte Ausbaustufe des Betriebsrentenstärkungsgesetzes verpflichtet Arbeitgeber seit Jahresbeginn dazu, den Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) von Arbeitnehmern um einen gewissen Mindestanteil zu erhöhen. Freuen können sich all jene, die eine Betriebsrente neu abschließen. Für bestehende Verträge gilt ein Übergangszeitraum.

In eine Betriebsrente einzuzahlen, ist für Arbeitnehmer seit 1. Januar 2019 noch attraktiver. Wandeln sie Teile ihres Gehalts unmittelbar in Beiträge für einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung um, muss der Arbeitgeber nun mindestens 15 Prozent des umgewandelten Betrages zusätzlich einzahlen. Voraussetzung dafür ist, dass er Sozialversicherungsbeiträge einspart, wenn der Arbeitnehmer einen Teil seines Bruttolohns in bAV-Beiträge umwandelt.

Arbeitnehmer können bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (West-Deutschland) in ihre Betriebsrente investieren, ohne darauf Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Für das Jahr 2019 beträgt besagte Bemessungsgrenze 6.700 Euro. Der sozialabgabenfreie Anteil beträgt also 268 Euro. Typischerweise verringert eine solche Entgeltumwandlung auch den Arbeitgeberanteil an den verschiedenen Sozialversicherungszweigen wie zum Beispiel der gesetzlichen Krankenversicherung und gesetzlichen Rentenversicherung. Das so eingesparte Geld soll gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz den Arbeitnehmern zugutekommen.

Diese Einschränkungen sollten Arbeitnehmer beachten

Der neue Arbeitgeberzuschuss gilt für Entgeltumwandlungen, die seit dem 1. Januar 2019 geschlossen wurden. Außerdem darf kein Tarifvertrag mit einer abweichenden Regelung bestehen. Arbeitnehmer, die bereits vor 2019 eine Betriebsrente abgeschlossen haben, müssen sich noch drei Jahre gedulden: Ab 2022 sind Arbeitgeber verpflichtet, auch deren Entgeltumwandlungen mit mindestens 15 Prozent zu unterstützen, wenn der Arbeitgeber eine Sozialversicherungsersparnis durch die Entgeltumwandlung hat.

„Der Zuschuss ist ein weiterer Schritt zur Stärkung der bAV. Gleichwohl handelt es sich bei den 15 Prozent nur um das gesetzlich festgelegte Minimum. Wir empfehlen Arbeitgebern, einen pauschalen Zuschuss von 20 Prozent oder mehr an ihre Arbeitnehmer weiterzugeben – 20 Prozent entspricht in den meisten Fällen in etwa der gesamten Sozialversicherungsersparnis des Arbeitgebers“, sagt Ralf Raube, Leiter bAV beim Finanzdienstleister MLP.

Pauschale Weitergabe der Ersparnis vorteilhaft

Die mögliche Ersparnis bei den Sozialversicherungsbeiträgen können Arbeitgeber in unterschiedlicher Höhe an die Mitarbeiter weitergeben: die exakte Ersparnis (sogenannte spitze Abrechnung) oder als Pauschale. Die spitze Abrechnung jedoch birgt einige Herausforderungen. So muss die Personalabteilung unter großem Aufwand jeden Monat genau berechnen, in welcher Höhe der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge eingespart hat. Da sich diese im Jahresverlauf ändern können, läuft er sonst Gefahr, einen zu niedrigen Zuschuss auszuzahlen. Außerdem umgeht der Arbeitgeber eine mögliche Rechtsunsicherheit bei der spitzen Abrechnung, indem er eine pauschale Weitergabe beschließt. Doch nicht nur für Arbeitgeber ist eine pauschale Weitergabe vorteilhaft: Beim Arbeitnehmer sorgt diese für gleichbleibend hohe Betriebsrenten-Beiträge.

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