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Auf dem Zebrastreifen das Fahrrad schieben

20. November 2025 | > Walldorf, Allgemeines, Das Neueste, Politik

 

Der Fußgängerüberweg ist für Fußgänger da

Das Ordnungsamt der Stadt Walldorf macht aus aktuellem Anlass auf das richtige Verhalten von Fahrradfahrern auf Fußgängerüberwegen aufmerksam. Im Begriff „Fußgängerüberweg” steckt bereits dessen Zweck: Es handelt sich um eine Fahrbahnmarkierung, die dem Fußgängerverkehr die Überquerung der Straße ermöglichen soll. Dafür wird in der Straßenverkehrsordnung zu Fuß Gehenden sowie Fahrern von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen am Zebrastreifen Vorrang gegenüber dem Verkehr auf der Fahrbahn eingeräumt (mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, die es in Walldorf aber nicht gibt).

Diese Regelung gilt allerdings ausdrücklich nicht für Fahrradfahrer. Wie das Ordnungsamt deutlich macht, darf der Fußgängerüberweg nur benutzt werden, wenn das Fahrrad geschoben wird. Denn nach dem Gesetz sind Zebrastreifen keine Radverkehrsanlagen und die Benutzung durch Radfahrer ist ein Verstoß gegen die sogenannte Fahrbahnbenutzungspflicht, weil man die Fahrbahn quert und sie nicht in der Richtung ihres Verlaufs nutzt. Auch die Schutzwirkung eines Fußgängerüberwegs gilt nicht für Radfahrer oder Nutzer sonstiger Fahrzeuge. Bei Unfällen haftet der Radfahrer allein.

Ausnahme sind lediglich Kleinkinder auf Kinderfahrrädern, die den Zebrastreifen nutzen dürfen. Für radfahrende Kinder gelten ohnehin eigene Regeln: Sie müssen bis zum Alter von acht Jahren auf dem Gehweg fahren und dürfen dabei von einer mindestens 16 Jahre alten Aufsichtsperson begleitet werden. Neun- und zehnjährige Kinder dürfen noch auf dem Gehweg fahren, ab elf Jahren gilt die Benutzungspflicht der Fahrbahn, wenn kein Radweg vorhanden ist.

 

Text und Foto: Stadt Walldorf

 

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