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Stadt Wiesloch setzt Allgemeinverfügung des Rhein-Neckar-Kreises um

29. Oktober 2020 | Das Neueste, Leitartikel, Orte

Weitere Allgemeinverfügung zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus

Im gesamten Rhein-Neckar-Kreis steigen die Infektionszahlen deutlich an. Weil der Rhein-Neckar-Kreis den Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz von 50 positiv getesteten Personen pro 100.000 Einwohnern deutlich überschritten hat, sind jetzt die verschärften Vorgaben und Schutzmaßnahmen des Landes von den Gemeinden umzusetzen. Deswegen werden alle 54 Gemeinden des Rhein-Neckar-Kreises durch Allgemeinverfügungen weitergehende Schutzmaßnahmen zur Reduzierung der Corona-Virus-Verbreitung in Kraft setzen. Im Einzelnen gilt ab nun:

• Im Bereich der öffentlichen Straßen (im Freien) ist in Warteschlangen, d.h. mehr als 1 wartende Person, vor Verkaufsstellen des Einzelhandels, vor Gaststätten, Cafés, Eisdielen, vor sonstigen Verkaufsstellen und in Warteschlangen vor Poststellen, Abholdiensten und Ausgabestellen der Tafeln, vor Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben sowie vor Verwaltungsgebäuden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

• Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde).

• Abweichend von § 7 des Gaststättengesetzes gilt ein generelles Außenabgabeverbot von Alkohol. In Gaststätten oder gastgewerblichen Einrichtungen dürfen somit keine alkoholischen Getränke zum alsbaldigen Verzehr über die Straße abgegeben werden.

Für Wiesloch gilt zudem weiterhin die seit Samstag, 24.10., in Kraft befindliche angepasste Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske in der Fußgängerzone, auf dem Wochenmarkt und anderen Märkten.

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