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Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB §1

31. Dezember 2017 | > Wiesloch, Das Neueste

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG
der Großen Kreisstadt Wiesloch
 
Der Gemeinderat der Stadt Wiesloch beschloss in seiner Sitzung
am 13.12.2017 aufgrund der §§25 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB)
in Verbindung mit §4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung
folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach §25 BauGB§1
Anordnung des Vorkaufsrechts
Der Stadt Wiesloch steht an den bebauten und unbebauten Grundstücken im
Gebiet südlich und nördlich der Landesstraße L 723 das
besondere Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB zu.
Das besondere Vorkaufsrecht ist erforderlich, um in diesem Bereich
städtebauliche Maßnahmen zur Bereitstellung von ausreichend Wohn-und Gewerbeflächen
in Betracht zu ziehen.
Die Satzung ermöglicht, die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
und einer damit zusammenhängenden gemeindlichen Bodenpolitik.
§
2 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung
ergibt sich aus der als Anlage 1 beigefügten Planübersicht,
die unmaßstäblich verkleinert ist.
Er erstreckt sich auf die im Folgenden genannten
Grundstücke mit den Flurstücks nummern:
1
3670 fortlaufend bis 13679;
13680 fortlaufend bis 13682;
14005 fortlaufend bis 14021
;
14102
fortlaufend bis 14147;
14148 fortlaufend bis 14
174
;
14178
fortlaufend bis 14187;
14190
fortlaufend bis
1
4208
§
3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Auf die Vorschriften des § 27 BauGB über die Abwendung des Vorkaufsrechtes, des § 27a BauGB über
die Ausübung des Vorkaufsrechtes zu Gunsten Dritter sowie des § 28 BauGB über Verfahren und Ent-
schädigung bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes wird hingewiesen.
 
Wiesloch, den 14.Dezember 2017
gez. Dirk Elkemann, Oberbürgermeister
 

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