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Regelungen für Testungen und Masken bei Abschlussprüfungen

29. April 2021 | Corona-Virus, Das Neueste, Gesundheit, Leitartikel, ~ Umgebung

Das Kultusministerium hat die weiterführenden und die beruflichen Schulen über die Regelungen informiert, die für die Abschlussprüfungen bezüglich der Testungen und des Tragens von Masken gelten.

Symbolfoto: Pixabay

Am 4. Mai starten die Abiturprüfungen an den allgemeinbildenden Gymnasien, den Gemeinschaftsschulen und den beruflichen Gymnasien. Das Kultusministerium hat die weiterführenden und die beruflichen Schulen deswegen am Dienstag, 27. April, über die Regelungen informiert, die für die Abschlussprüfungen bezüglich der Testungen und des Tragens von Masken gelten (PDF). Die Corona-Verordnung des Landes sieht für die Schulen generell ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Personen vor, die weder einen Nachweis über einen negativen Test auf das Coronavirus vorlegen noch eine vollständige Impfung mittels Impfdokumentation oder die Genesung von einer bestätigten Corona-Infektion nach §4a der Corona-Verordnung des Landes nachweisen können.

Dieses Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht aus rechtlichen Gründen für Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie für die zur Notengebung zwingend erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen nicht. Es werden aber Tests angeboten und nicht getestete Prüflinge schreiben die Arbeiten in einem anderen Raum als getestete. In allen Prüfungsräumen gilt zudem, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden muss. Ebenfalls gilt in den Prüfungen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.


Räumliche Trennung von getesteten und nicht getesteten Schülern

Die Schulen sollen den Schülerinnen und Schülern, die an Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie notwendigen schulischen Leistungsfeststellungen teilnehmen, ein Testangebot vor der Prüfung unterbreiten. Diese Testung sollte aufgrund der für die Schülerinnen und Schüler belastenden Situation aber nicht unmittelbar vor der Prüfung erfolgen. Das Kultusministerium empfiehlt, für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Prüfungen ein erstmaliges Testangebot für einen Schnelltest vor Beginn des Prüfungszeitraums vorzusehen.

Für die konkrete Prüfungsorganisation gilt: Zwischen den Schülerinnen und Schülern, die ohne Testnachweis an den Zwischen- und Abschlussprüfungen teilnehmen, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Außerdem müssen Prüflinge ohne Testnachweis durchgängig räumlich von denjenigen mit negativem Testnachweis getrennt sein. Die Schulen müssen also unter Umständen zusätzlich ausgestattete Prüfungsräume und eine zusätzliche Prüfungsaufsicht vorhalten.

Alle Schülerinnen und Schüler, die sich der zweimalig pro Woche angebotenen Testung unterziehen, erfüllen die Voraussetzung zur Teilnahme in der Gruppe der Getesteten – unabhängig davon, an welchen Wochentagen der jeweiligen Prüfungswoche die Prüfungen stattfinden. Im Falle eines positiven Ergebnisses eines Schnelltests ist eine Teilnahme an den Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie an den schriftlichen Leistungsfeststellungen nicht möglich und die Schülerinnen und Schüler müssen auf den Nachtermin ausweichen. Dies gilt nicht, sofern ein negativer PCR-Test vorgelegt wird, der das Ergebnis des Schnelltests falsifiziert.

Der Nachweis über einen negativen Schnelltest kann auch durch einen sogenannten „Bürgertest“ erfolgen. Dieser muss spätestens am Tag der schulischen Testung erfolgen.


Maskenpflicht auch in den Prüfungen

Das Kultusministerium hat die Schulen bereits am 7. April darüber informiert, dass auch für die Teilnahme an den Prüfungen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske besteht. Zum Essen und Trinken darf die Maske abgenommen werden, wodurch „Maskenpausen“ für die Schülerinnen und Schüler möglich sind. Die Schulen ermöglichen zudem den angehenden Absolventinnen und Absolventen auch darüber hinausgehende Tragepausen während der Prüfungszeit im Freien oder in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten.

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