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Räum- und Streupflicht

16. Dezember 2013 | > Wiesloch, Allgemeines, Das Neueste, Photo Gallery

Räum- und Streupflicht

Gänseliesel-Brunnen im Schneeschnee1

Der Winter steht vor der Tür… daher einige Hinweise zu den Wieslocher Regelungen zur Räum- und Streupflicht.

Die Straßenanlieger sind verpflichtet, innerhalb der geschlossenen Ortslage und Ortsdurchfahrten, die Gehwege nach Maßgabe der Räum- und Streupflicht-Satzung (43 KiB) vom 6. Dezember 1989 bei Schneehäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Dort wo es keine Gehwege gibt, muss auf der Straße/dem Weg ein 1 Meter breiter Streifen geräumt/gestreut werden.

Straßenanlieger sind die Eigentümer und Besitzer (zum Beispiel Mieter, Erbbauberechtigte und Pächter) von Grundstücken. Die Räumpflicht besteht für die gesamte Breite des angrenzenden Grundstückes.

Die Gehwege müssen werktags bis 7:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9:00 Uhr, geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt erneut Schnee fällt oder Schnee- beziehungsweise Eisglätte auftritt, ist bei Bedarf wiederum zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21:00 Uhr.

Die Fußgängerbereiche Obere und Untere Hauptstraße gelten in ihrer vollen Breite als Gehwege.

Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen keine schädlichen Chemikalien angewendet werden, sondern nur abstumpfendes Material, wie Sand, Splitt oder Asche. Ein Gemisch aus Streusalz und Sand oder Splitt ist nur in besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen zu verwenden, wenn nicht mit anderen Mitteln und zumutbaren Aufwand die Glätte ausreichend beseitigt werden kann.

Streugranulat kann kostenlos aus dem Container beim Bauhof entnommen werden.

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