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Mit 2013 kommt das Aus für die Papier-Lohnsteuerkarte

21. Dezember 2012 | Allgemeines, Das Neueste

Arbeitnehmer müssen ihre Freibeträge neu beantragen

Ab dem 01.01.2013 ist es soweit: Die Papier-Lohnsteuerkarte wird nach mehr als 85 Jahren durch das elektronische Abrufverfahren „ELStAM“ abgelöst. ELStAM steht für E lektronische L ohnSt euerA bzugsM erkmale. Für den Umstieg von der Papierform zum elektronischen Abrufverfahren steht den Arbeitgebern das ganze Jahr 2013 zur Verfügung. Die Arbeitgeber können den für sie geeigneten Zeitpunkt für den Sprung ins elektronische Verfahren im Laufe des Jahres 2013 selbst bestimmen. Sobald aber der Arbeitgeber in das elektronische Verfahren einsteigt, sind für ihn nur noch
die ELStAM–Daten maßgebend. Mit dem Umstieg verliert die Papier-Lohnsteuerkarte ihre bisherige Bedeutung.

Damit der Umstieg für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möglichst reibungslos verläuft, sollten sie Folgendes beachten:

„Wer mit der ersten elektronischen Lohnabrechnung keine böse Überraschung erleben möchte, muss seine Freibeträge z. B. als Berufspendler für das Jahr 2013 neu beantragen“, erläutert die Pressereferentin des Finanzamtes Heidelberg, Anja Böhm. Hierbei handelt es sich um keine Besonderheit des neuen Verfahrens. „Freibeträge mussten auch bisher schon jährlich neu beantragt werden. Lediglich in den letzten beiden Jahren galten die Freibeträge, die auf der Papier-Lohnsteuerkarte des Jahres 2010 ausgewiesen waren, ausnahmsweise im Folgejahr weiter“, so Böhm. Vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist nicht mehr gegenwärtig, dass die Freibeträge jährlich neu zu beantragen sind. Wer seine Freibeträge nicht
neu beantragt, läuft Gefahr, nach dem Einstieg seines Arbeitgebers in das elektronische Verfahren netto weniger in der Lohntüte zu haben.

Zur Vermeidung langer Wartezeiten empfiehlt Anja Böhm, den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung auf dem Postweg beim Finanzamt einzureichen. Hierfür notwendige Vordrucke sowie weitere Informationen sind unterwww.fa-badenwuerttemberg.de zu finden.

Darüber hinaus rät die Pressereferentin des Finanzamtes Heidelberg den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sich über ihre eigene ELStAM zu
informieren. Auch hier könnten Unstimmigkeiten noch verborgen sein, die dann ebenfalls mit dem Einstieg des Arbeitgebers in das neue Verfahren zu Tage treten. Wer seine eigene ELStAM einsehen möchte, kann entweder – nach erfolgter Registrierung – im ElsterOnline-Portal unter www.elster.de eine Selbstauskunft über die für ihn gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale einholen oder sie bei seinem Arbeitgeber nach dessen Einstieg erfragen.

„Wer jetzt nicht tätig wird, verliert zwar kein Geld. Die zuviel einbehaltene Lohnsteuer kann mit der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Allerdings steht dann das zuviel einbehaltene Geld erst deutlich später zur Verfügung. Eine falsche ELStAM kann auch zu Nachzahlungen führen“, ergänzt Böhm.

Quelle: Stadt Wiesloch

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