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M e r k b l a t t zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

15. März 2014 | > Walldorf, > Wiesloch, Allgemeines, Das Neueste

M e r k b l a t t  zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Verbrannt werden dürfen nur im Ausnahmefall . . .

Was: pflanzliche Abfälle , die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen und die wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können.

Wo: nur auf dem Grundstück, auf dem die Abfälle angefallen sind nur auf Grundstücken im Außenbereich , d. h. außerhalb der im Zusammen- hang bebauten Ortsteile; jedoch nicht in Biotopen und sonstigen naturschutz- rechtlich geschützten Flächen (z.B. Naturdenkmale) nur wenn folgende Mindestabstände eingehalten werden: 1. 200 m von Autobahnen 2. 100 m von Bundes-, Landes- oder Kreisstrassen 3. 50 m von Gebäuden und Baumbeständen Wann: nicht zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang nicht bei starkem Wind

Wie: Das Verbrennen größerer Mengen pflanzlicher Abfälle müssen Sie drei Tage vorher beim Ordnungsamt Wiesloch, Marktstraße 13 (Zimmer 206, Telefon: 0 62 22/84-262 oder -339) oder in den Ortsverwaltungen Baiertal, Schatthäuser Straße 12 (Telefon 0 62 22/98 25-3) bzw. Schatthausen, Pfarrwiese 2 (Telefon: 0 62 22/98 25-0) anzeigen .

Achten Sie darauf, dass sich bei länger abgelagerten Holz- und Pflanzenresten keine Tiere und keine geschützten Pflanzen eingenistet haben. Die Abfälle müssen trocken sein. Die Abfälle müssen in Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden; flächenhaftes Abbrennen ist unzulässig. Das Feuer muss möglichst raucharm sein.

Es dürfen keine Verkehrsbelästigungen, kein gefährlicher Funkenflug und keine erheblichen Belästigungen entstehen. Der Verbrennungsvorgang/das Feuer muss ständig beaufsichtigt und unter Kontrolle gehalten werden (z. B. durch Pflügen eines Randstreifens). Beim Verlassen der Feuerstelle müssen Glut und Feuer erloschen sein.

Verbrennungsrückstände müssen alsbald in den Boden eingearbeitet werden. Verstöße gegen vorstehende Festsetzungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.

Falls andere als auf dem Grundstück angefallene pflanzliche Gartenabfälle verbrannt werden, kann gegen Sie eine Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro verhängt werden.

Quelle: Stadt Wiesloch

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