(zg) Das Gewerbebüro weist darauf hin, dass der Betrieb von Geldspielgeräten in Gaststätten am Karfreitag, der in diesem Jahr auf den 29. März fällt, verboten ist. Nach Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes ist der Betrieb von Geldspielgeräten generell außerdem an folgenden Feiertagen unzulässig: Allerheiligen, Allgemeiner Buß- und Bettag, Totensonntag, Volkstrauertag, Heiligabend und Erster Weihnachtsfeiertag. Spielhallen sind nach dem Gesetzestext an diesen Feiertagen ganztags geschlossen zu halten.
Das Gewerbebüro weist außerdem darauf hin, daß Zuwiderhandlungen nach dem Landesglücksspielgesetz eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld geahndet werden können.
Quelle: Stadt Wiesloch