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Flurbereinigung Dielheim-Balzfeld (A6)

3. Januar 2014 | Allgemeines, Das Neueste, Orte

Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg

Ö F F E N T L I C H E – B E K A N N T M A C H U N G

Az.: 44-Fl-3420/8

s.a.: http://www.rhein-neckar-kreis.de/site/Rhein-Neckar-Kreis/get/1224395/Flurbereinigungsbeschluss-Dielheim-Balzfeld

Fristwahrung

Flurbereinigung Dielheim-Balzfeld (A6)

Rhein-Neckar-Kreis

Flurbereinigungsbeschluss  Vom 20.11.2013

1. Aufgrund von § 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) ordnet hiermit das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung die Flurbereinigung Dielheim-Balzfeld nach § 87 FlurbG an.

Sie wird vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis -untere Flurbereinigungsbehörde -, durchgeführt.

Das Flurbereinigungsgebiet umfasst von der Gemeinde Dielheim, Gemarkung Dielheim, die Flächen der gesamten Bundesautobahntrasse A 6 und die Gewanne Hägenich, Hinterer Roter Grund, Neurod, Hinterer Katzenberg, Katzengrund, Krixenberg, Kandelgrund, Haierberg, Linsengrund Michelberg, Michelgrund, Hohenstein und Teile der Gewanne Am Wieslocher Weg, Katzenberg und umliegende Gewannteile, sowie von der Gemeinde Dielheim, Gemarkung Horrenberg die Flächen der gesamten Bundesautobahntrasse A 6 und dieGewanne Kegelswiesen, Schoßend, Schneiders Gründel, Tempelsbuck, Stockäcker, Knollengrund, Lichtäcker, Schleimwiesen, , Mühläcker, Hinter der Kirche, Ölwiesen, Judenäcker, Geblich, Immental, Flintenbuckel, Hischgründel, Steingrund, Alte Äcker, Heiligenberg, Kneisel, Eschbacher Berg, Ameisenbusch, Kohlplatte, Hofäcker, Gallusäcker, Himmelreich, Fuchsloch, Bruch, Tairnbacher Höhe, Kiesbuckel, Harzhütte, Knappeneiche, Teufelsmoor Neuenberg, Distrikt Neuenberg und umliegende Gewannteile, sowie von der Stadt Sinsheim, Gemarkung Eschelbach die Flächen der gesamten Bundesautobahntrasse A 6 und die Gewanne Streitwald, Unterer Schlupfert, Oberer Schlupfert, Schelmengrund, Gründel, Ställe, Heuweg, Steingrund und Teile der Gewanne Krampfbuckel und Fischäcker und umliegende Gewannteile.

Es wird mit einer Fläche von rd. 387 ha in dem aus der Gebietskarte vom 24.09.2013, näher ersichtlichen Umfang festgestellt.

Die Begründung und die Gebietskarte sind Bestandteile dieses Beschlusses.

2. Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt – als Teilnehmer die Eigentümer und die Erbbaubere chtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. Sie bilden die Teilnehmergemeinschaft. – als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken sowie die Eigentümervon nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Gebiets mitzuwirken haben.

Die mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses entstehende Teilnehmergemeinschaft führt den Namen

„Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Dielheim-Balzfeld (A6)“. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Dielheim.

4. a) Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z.B. Pachtrechten, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis -untere Flurbereinigungsbehörde – Werderstraße 14, 7 4889 Sinsheim, anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines solchen Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung ein getretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes in Lauf gesetzt worden ist.

b) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang, wieder herstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

c) Bäume, Beerensträucher, Hopfenstöcke, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Widrigenfalls muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

d) Auf den in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Waldgrundstücken dürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde…

weiter:  http://www.rhein-neckar-kreis.de/site/Rhein-Neckar-Kreis/get/1224395/Flurbereinigungsbeschluss-Dielheim-Balzfeld

 

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