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Änderungen der Landesbauordnung

6. März 2015 | Das Neueste, Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises

Änderungen der Landesbauordnung seit dem 1. März 2015 in Kraft

rnkAm 5. November 2014 hat der Landtag von Baden-Württemberg das bereits angekündigte Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung (LBO) beschlossen. „Nach der vorgezogenen Einführung der Rauchwarnmelderpflicht zum Ablauf des Jahres 2014 sind nun am 1. März 2015 weitere gesetzliche Regelungen in Kraft getreten, die Auswirkungen auf Bauherren, Entwurfsverfasser und Gemeinden haben“, berichtet Ralf Schmidt, Amtsleiter des Baurechtsamtes des Rhein-Neckar-Kreises.

Demnach gibt es unter anderem Änderungen bei den Abstandsflächen von Gebäuden zur Grundstücksgrenze. Bei der Berechnung der Wandhöhe müssen nun unter bestimmten Voraussetzungen auch Giebelflächen angerechnet werden, die bislang aufgrund der Dachneigung außen vor blieben, so dass in einigen Fällen – insbesondere bei Neubauten – größere Abstandsflächen einzuhalten sind.

„Nachdem die Vorgaben an die erforderlichen Abstandsflächen im Rahmen vergangener Änderungen der LBO eher von einer Liberalisierung geprägt waren, gelten jetzt teilweise höhere Anforderungen“, so das Fazit von Ralf Schmidt. Im Gegenzug bleiben dafür aber nachträgliche Wärmedämmungen mit einer Stärke von maximal 0,25 Metern abstandsflächenrechtlich außer Betracht.

Ein weiterer Punkt ist die Einführung von sogenannten notwendigen Fahrradstellplätzen. Die LBO schreibt dabei regelmäßig zwei wettergeschützte, mit Diebstahlschutz versehene und ebenerdig erreichbare Fahrradstellplätze pro Wohnung vor. Auch bei anderen Gebäuden müssen fortan notwendige Fahrradstellplätze geschaffen werden.

Die Möglichkeit von Kenntnisgabeverfahren wird im Zuge der Gesetzesänderung deutlich eingeschränkt. „Diese Verfahren können seit dem 1. März 2015 nur noch bei Vorhaben eröffnet werden, welche die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen ohne Ausnahmen erfüllen und dem Bebauungsplan entsprechen.

Wir rechnen daher künftig mit deutlich weniger Kenntnisgabeverfahren und einer Zunahme von Baugenehmigungsverfahren“, so der Ausblick des Baurechtsamtsleiters. Weitere Änderungen betreffen unter anderem den barrierefreien Wohnraum, der bereits bei Wohnhäusern mit drei oder mehr Wohnungen zu schaffen ist, die Notwendigkeit eines Abstellraumes für jede Wohnung, die Einführung einer Anzeigepflicht von Grundstücksteilungen an die Baurechtsbehörde sowie unter gewissen Voraussetzungen die Pflicht zur Dach- oder Fassadenbegrünung.

Da der Gesetzgeber auf eine Übergangsregelung verzichtet hat, gelten die neuen Bestimmungen unmittelbar seit dem 1. März 2015. Für Fragen in Zusammenhang mit der Änderung der LBO steht das Baurechtsamt des Rhein-Neckar-Kreises während der üblichen Sprechzeiten dienstags und donnerstags zwischen 8 Uhr und 12 Uhr oder außerhalb dieser Zeiten nach telefonischer Absprache gerne zur Verfügung.

Anfragen sind auch per E-Mail an baurechtsamt@rhein-neckar-kreis.de<mailto:baurechtsamt@rhein-neckar-kreis.de> möglich. Die zuständigen Ansprechpartner und Telefonnummern sind auch online im Organisationsplan des Baurechtsamtes unter www.rhein-neckar-kreis.de<http://www.rhein-neckar-kreis.de> abrufbar.

 

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