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Wichtige Neuerungen: Hochwassergefahrenkarten mit Folgen für das Baurecht

2. Juni 2014 | > Wiesloch, Allgemeines, Das Neueste, Photo Gallery

Hochwassergefahrenkarten: Folgen für das Baurecht 

Das neue Wassergesetz des Landes (WG) in Verbindung mit dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) erlaubt das Bauen in hochwassergefährdeten Gebieten sowohl im Außenbereich als auch innerhalb der Siedlungsbereiche nur noch unter sehr strikten Bedingungen.

Dadurch wird die Ausweisung von neuem Bauland, aber auch die Innenentwicklung erheblich gehemmt. Das neue Gesetz sticht bestehendes Planungs- und Baurecht aus. Im Gesetz wurde festgelegt, dass die Bebauung von Überschwemmungsbereichen nicht mehr genehmigungsfähig ist, selbst wenn schon Baugenehmigungen erteilt wurden, heißt das in einigen Fällen, „Rücknahme“.

„Wir sind sehr erschrocken, als uns die Dimension dieser Gesetzeslage bewusste wurde, nach interner Prüfung und Bestandsaufnahme wollen wir nun natürlich die Bevölkerung informieren“, so Oberbürgermeister Franz Schaidhammer.

http://www4.um.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/975/HWGK_Leitfaden_DEU.pdf

Das Wasserhaushaltsgesetz wurde 2006 bundesweit verabschiedet, die Bundesländer mussten es in ihren Bereichen nun einzeln umsetzen. Bis Anfang dieses Jahres waren die „blauen“ Flächen noch nicht bekannt, das Gesetz mit den Hochwassergefahrenkarten als Grundlage trat zum 23.12.2013 in Kraft. Die Überschwemmungsbereiche wurden landesweit ermittelt und ausgewiesen und im Rahmen von Hochwassergefahrenkarten erst zum geringen Teil veröffentlicht. Hochwassergefahrenkarte Wiesloch West. In den Karten sind die Flächen, in denen ein Hochwasserereignis stattfinden kann, wie es durchschnittlich alle einhundert Jahre einmal auftritt, besonders gekennzeichnet. Die Kommunen haben die Möglichkeit die Karten im Rahmen der sogenannten Plausibilisierung zu sichten und ihre Einwände und Hinweise geltend zu machen, bevor die Karten veröffentlicht werden. Dabei können nur bereits in Betrieb genommene Hochwasserschutzeinrichtungen zur Anrechnung kommen, nicht aber geplante oder bereits genehmigte Becken. Leider ist das Land mit der Fertigstellung und Veröffentlichung der Karten in Verzug geraten, mit der Folge, dass die Verwaltungen diese bereits anzuwenden haben, obwohl sie der Öffentlichkeit noch nicht zur Verfügung stehen. In den „besonders geschützten Bereichen“ kann eine neue Bebauung oder eine Erweiterung unter anderem nur mit einem Ausgleich des dabei verloren gegangenen Retentionsraumes genehmigungsfähig gemacht werden.

Wenn im Einzugsbereich von Leimbach, Gauangelbach und Waldangelbach alle derzeit geplanten Maßnahmen des Hochwasserschutze, die der Abwasser- und Hochwasserschutzverband für die Gewässer zweiter Ordnung und das Land für den Leimbachunterlauf in der Planung und teilweise bereits im Genehmigungsverfahren haben, geht die Verwaltung davon aus, dass die derzeit bestehenden Restriktionen im Innenbereich der Ortslagen von Wiesloch, Baiertal und Schatthausen wieder wegfallen werden.

Ein hundertjährlicher Hochwasserschutz ist auf den Gemarkungen Wiesloch, Baiertal und Schatthausen aber erst dann gegeben, wenn alle bisherigen Maßnahmen vernetzt, die drei noch fehlenden Rückhaltebecken in Altwiesloch (Ortsausgang Richtung Dielheim) und am Ochsenbach und am Gauangelbach in Schatthausen gebaut sind. Dazu kommen noch die Gewässerausbauten am Leimbach und Waldangelbach in der Ortslage von Wiesloch bis zum Hochwasserrückhaltebecken an der Gemarkungsgrenze zu Nußloch.

„Wenn ich als Unternehmen oder Privatperson ein Grundstück erwerbe, muss ich nun auch wissen, ob es nach den neuen gesetzlichen Vorgaben des Hochwasserschutzes überhaupt bebaubar ist“, so Oberbürgermeister Franz Schaidhammer. Das bedeutet im Übrigen auch für das Baurechtsamt und die Fachabteilungen einen höheren Prüfungsaufwand.

Aktuell werden alle Bauwilligen darüber unterrichtet, ob sich ihr Grundstück in einem betroffenen Gebiet befindet. Möchten Privatpersonen oder Unternehmen auf eigenen Grundstücken bauen, die sich in einem solchen Überschwemmungsbebiet befinden, müssen sie nachweisen, dass sie die gesetzlichen Vorgaben für einen Ausnahmetatbestsand erfüllen können.

 

Der Gedanke, der dahinter steckt, leuchtet ein:

Die meisten Städte und Gemeinden, egal ob groß, mittel oder klein, die an Flüssen oder Bächen gelegen sind, haben in den letzten Jahren in der Regel ihre bebauten Flächen verdichtet. Auf Grund der katastrophalen Hochwasserschäden der letzten Jahre, musste der Gesetzgeber handeln. Die gesetzlichen Regelungen betreffen nicht nur große Städte wie Passau oder Köln, sondern jede einzelne Gemeinde, die an einem Gewässer liegt. Hochwasserschäden sollen dadurch in Grenzen gehalten werden, ohne dass Unterlieger oder Oberlieger zusätzlich belastet werden. Der in den vergangenen Jahrzehnten stark eingeschränkte Rückhalteraum soll nicht noch weiter reduziert werden. Hochwasserschutz darf also auch nicht zu Lasten der flussabwärts liegenden Siedlungen gehen.

Hochwassergefahrenkarte Wiesloch West (1,909 MiB)

Die Karten für die Bereiche Leimbachoberlauf (ab ehemalige Postmühle), Waldangelbach und Gauangelbach sind noch nicht öffentlich zugänglich.

Zum Hintergrund

Im Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) des Bundes vom 31.07.2009 sind die Rahmenrichtlinien für die Ländergesetzgebungen vorgegeben. Das Wassergesetz (WG) für Baden-Württemberg vom 03.12.2013 hat zum 22.12.2013 Rechtsgültigkeit erlangt. Die §§ 29 und 65 WG (Gewässerrandstreifen und Überschwemmungsgebiete) beziehen sich deshalb direkt auf die §§ 38 bzw. 76 und 78 WHG.

§ 29 WG Gewässerrandstreifen

Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich zehn Meter und im Innenbereich fünf Meter breit. Breitere oder schmalere Gewässerrandstreifen kann die Gemeinde im Innenbereich im Einvernehmen mit der Wasserbehörde durch Rechtsverordnung festlegen. Im Außenbereich kann die Wasserbehörde entsprechende Abweichungen festlegen. Im Bereich der Gewässerrandstreifen ist u.a. die Errichtung baulicher und sonstiger Anlagen verboten, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind. Ebenfalls nicht zulässig ist die Nutzung als Ackerland in einem Bereich von fünf Metern ab dem 01.01.2019.

§ 65 WG Überschwemmungsgebiete

Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf,

1. (….)

2. Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten

ist.

3.(….)

Die Überschwemmungsgebiete werden in Karten mit deklaratorischer Wirkung eingetragen.

Die Wasserbehörde, vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe, hatte den Auftrag zur Erstellung von Hochwassergefahrenkarten, Hochwasserrisikokarten und Hochwasserrisikobewertungskarten für die Gewässer erster und zweiter Ordnung auf den Gemarkungen Wiesloch, Baiertal und Schatthausen an private Ingenieurbüros erteilt, die auf Grundlage vorliegender Daten und aktueller Geländeaufnahmen diese Karten erstellt und visualisiert haben. Während die Karten für den Bereich unterhalb des Zusammenflusses von Leimbach und Waldangelbach bereits im vergangenen Jahr zunächst zur Plausibilisierung an die Verwaltung weiter geleitet und erst danach veröffentlicht wurden, befinden sich die Karten für die Oberläufe der Gewässer noch in der sogenannten Plausibilisierungsphase und sind deshalb bisher nicht öffentlich zugänglich. Gleichwohl besitzen sie deklaratorische Wirkung, d.h. sie haben bereits Rechtsgültigkeit, obwohl der Rechtsakt der Feststellung und Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist.

In § 78 WHG sind die Besonderen Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete mit Rechtsfolgen für die Bauleitplanung und für die Errichtung von Einzelbauvorhaben geregelt.

Rechtsfolgen für die Bauleitplanung

Die Ausweisung neuer Baugebiete in Bauleitplänen (Bebauungsplan/Flächennutzungsplan) oder sonstigen Satzungen nach dem BauGB ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten grundsätzlich untersagt. Bei Verstoß ist der Bauleitplan nichtig, da er gegen höherrangiges Recht verstößt.

Wenn folgende, eng auszulegende Voraussetzungen nach § 78 Abs. 2 WHG (kumulativ) erfüllt sind, kann die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zugelassen werden:

1. Alternativlose Siedlungsentwicklung

2. Angrenzendes Baugebiet

3. Keine Gefährdung von Leben, Gesundheit und Sachen

4. Keine nachteilige Veränderung von Hochwasserabfluss und Wasserstand

5. Keine Beeinträchtigung der Hochwasserrückhaltung sowie Ausgleich des verloren gehenden Rückhalteraums

6. Keine Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes

7. Keine Beeinträchtigung von Ober- und Unterlieger

8. Berücksichtigung der Belange der Hochwasservorsorge

9. Keine Gefahr für Bauvorhaben (hochwasserangepasstes Bauen)

Rechtsfolgen für Einzelvorhaben

Die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten grundsätzlich untersagt. Eine Genehmigung kann ausnahmsweise erteilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben

1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,

2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,

3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und

4. hochwasserangepasst ausgeführt wird.

Die Ziffern 1 bis 4 gelten hier kumulativ!

 

Einrichtung eines Hochwasserschutzregisters

In § 65 Abs. 3 WG ist ausgeführt, dass der zeitgleiche Verlust von verlorengegangenem Rückhalteraum über ein Hochwasserschutzregister erfolgen kann, dem kommunale Maßnahmen zur Schaffung von Rückhalteraum zum Ausgleich zu Grunde liegen. Das Hochwasserschutzregister führt die Gemeinde. Durch Satzung sind dabei das Anlegen und Führen des Registers, die Durchführung des Ausgleichs im Einzelfall und die Kostenerstattung zu regeln.

So lange nicht alle vorgesehenen Hochwasserschutzeinrichtungen am Oberlauf von Leimbach und Waldangelbach, sowie auf der Gemarkung Wiesloch realisiert sind, wird sich in Wiesloch und den Ortsteilen kein 100-jährlicher Hochwasserschutz nachweisen lassen, so dass entlang der Gewässer mehr oder weniger große Flächen unter die o.g. Restriktionen fallen. Deshalb muss es das vordringliche Ziel der Stadt sein, die teilweise schon planfestgestellten oder noch in der Planung befindlichen Maßnahmen zügig zur realisieren. Das Führen eines Hochwasserschutzregisters zum Ausgleich von verloren gehendem Rückhalteraum kann Engpässe bei der Bauleitplanung und völlige Bauverbote in festgesetzten Überschwemmungsgebieten verhindern helfen. Das Instrument bedarf jedoch eines zeitlichen Vorlaufs, es erfordert einen erheblichen bürokratischen Aufwand und die Vorfinanzierung von Maßnahmen durch die Kommune.

Kontakt

Meinrad Singler, Technischer Service, Umweltschutz, Fachbereich 5   [email protected]

Rathaus, Zimmer 403, 2. Obergeschoss   Telefon: 06222 84-270, Fax: 06222 84-477

Stadt Wiesloch

 

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