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Änderung des Gaststättengesetzes für Baden-Württemberg am 1. Januar 2026

8. Februar 2026 | > Walldorf, Allgemeines, Das Neueste, Gewerbe, Politik

 

Die Stadt Walldorf informiert über die Änderung des Gaststättengesetzes: Die Novellierung des Landesgaststättengesetzes (LGastG) geht auf die Initiative der Entlastungsallianz für Baden-Württemberg zurück. Ziel ist es, Bürokratie abzubauen und Verwaltungsverfahren zu modernisieren.

Zum 1. Januar 2026 treten wichtige Änderungen für das vorübergehende Gaststättengewerbe bei Veranstaltungen aus besonderem Anlass in Kraft:

Wesentliche Neuerungen:

Das vorübergehende Gaststättengewerbe (bisher Gestattung) ist künftig nur noch bei der Stadt Walldorf anzuzeigen. Eine gesonderte Erlaubnis ist nicht mehr erforderlich. 
Vereine müssen eine Anzeige nur dann erstatten, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.
Alle anderen Veranstalter sind immer anzeigepflichtig – unabhängig davon, ob alkoholische oder alkoholfreie Getränke oder Speisen angeboten werden. Das neue Landesgaststättengesetz unterscheidet nicht mehr zwischen Betrieben mit oder ohne Alkoholausschank.

Formulare und Frist:

Bitte verwenden Sie künftig ausschließlich das neue Formular „Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes“, das auf unserer Homepage abrufbar ist: https://www.walldorf.de/fileadmin/Buergerservice/Formularservice/Anzeige_ueber_den_voruebergehenden_Betrieb_eines_Gaststaettengewerbes.pdf

Die Anzeige muss mindestens zwei Wochen vor Beginn des vorübergehenden Gaststättenbetriebes erfolgen.

Weitere Informationen:

Ausführliche Hinweise zum neuen Landesgaststättengesetz, einschließlich der Regelungen für das stehende Gaststättengewerbe, finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg.

Bei Rückfragen steht Ihnen das Ordnungsamt der Stadt Walldorf gerne zur Verfügung.

 

Text: Stadt Walldorf

 

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