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Optionspflicht: Doppelte Staatsangehörigkeit möglich

22. Februar 2015 | Das Neueste, Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises

rnkSeit Dezember 2014 Optionspflicht neu geregelt Doppelte Staatsangehörigkeit jetzt möglich Junge Menschen mit ausländischen Eltern können in Deutschland künftig zwei Pässe besitzen. „Denn für die in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kinder ausländischer Eltern ist seit dem 20. Dezember 2014 die sogenannte Optionspflicht abgeschafft“, erklärt der stellvertretende Leiter des Ordnungsamtes im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Jürgen Gruber.

„Bislang musste sich dieser Personenkreis spätestens bis zum vollendeten 21. Lebensjahr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden“, so Gruber, „jetzt sieht das Gesetz vor, in bestimmten Fällen die Mehrstaatigkeit zu akzeptieren.“ Aufgrund der vielen Anfragen, die das Ordnungsamt der Kreisbehörde in den zurückliegenden Wochen erreichten, erläutert der Experte in Staatsangehörigkeitsfragen die Voraussetzungen der neuen gesetzlichen Regelung: Als in Deutschland aufgewachsen und von der Optionspflicht befreit gilt, wer sich bei Vollendung seines 21. Lebensjahres mindestens acht Jahre in Deutschland aufgehalten hat.

Gleiches gilt, wenn die betroffene Person sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat. Die Optionspflicht entfällt auch für diejenigen, die über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen.

„Das Staatsangehörigkeitsgesetz berücksichtigt nun die veränderten Lebensumstände optionspflichtiger junger Menschen“, so Gruber. In Deutschland geboren und aufgewachsen, müssen sie sich nun nicht länger zwischen der deutschen und der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern entscheiden. „Die betroffenen jungen Menschen müssen vorher grundsätzlich nichts veranlassen“, so Jürgen Gruber. „Wenn die Personen das 21. Lebensjahr vollendet haben, werden wir als zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde tätig und prüfen die Voraussetzungen.“

Liegen entsprechende Informationen aus dem Melderegister vor, müssen darüber hinaus keine weiteren Voraussetzungen geprüft werden. „Andernfalls“, so Gruber, „müssen die Betroffenen anhand der genannten Kriterien nachweisen, dass sie in Deutschland aufgewachsen sind.“

Ausreichend hierfür sei beispielsweise die Vorlage von deutschen Schulzeugnissen bzw. eines deutschen Schulabschlusszeugnisses.

Weitere Informationen zur Einbürgerung, den Voraussetzungen sowie den benötigten Unterlagen gibt es beim Ordnungsamt der Kreisbehörde unter den Telefonnummern 06221 522-1219 und -1479 oder per E-Mail [email protected]<mailto:[email protected]>.

 

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